Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel VIIIKapitel römisch acht
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND PRIVILEGIEN
Artikel 48
ZWECK DES KAPITELS
Um es der Bank zu ermöglichen, in wirksamer Weise ihren Zweck zu erfüllen und die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen, sind ihr im Gebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitäten, die Befreiungen und die Privilegien, die in diesem Kapitel angeführt sind, einzuräumen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075118