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Art. 66

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 66 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 66

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 66

AUFNAHME DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

  1. Ziffer eins
    Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur und der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten beruft die Eröffnungssitzung des Gouverneursrates ein.
  2. Ziffer 2
    Bei seiner Eröffnungssitzung trifft der Gouverneursrat:
    1. Absatz i,
      die Veranlassungen für die Wahl der Direktoren der Bank gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieses Abkommens und
    2. Absatz i, i,
      die Veranlassungen für die Festlegung des Zeitpunktes, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.
  3. Ziffer 3
    Die Bank hat ihre Mitglieder vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit zu unterrichten.

GESCHEHEN in der Stadt Manila, Philippinen, am 4. Dezember 1965 in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, welche zur Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok gebracht und sodann gemäß Artikel 63 dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075136