Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 7
ORDENTLICHE KAPITALMITTEL
Im Rahmen dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck „ordentliche Kapitalmittel“ der Bank folgendes:
genehmigtes Stammkapital der Bank, einschließlich sowohl einbezahlter als auch abrufbarer Anteile, welches gemäß Artikel 5 dieses Abkommens gezeichnet wurde, mit Ausnahme jenes Teiles desselben, der gemäß Artikel 19 Absatz 1 (i) dieses Abkommens einem oder mehreren Sonderfonds zugeteilt wurde;
Geldmittel, welche durch Aufnahme von Darlehen seitens der Bank auf Grund der ihr durch Artikel 21 (i) dieses Abkommens übertragenen Befugnisse aufgebracht wurden und auf welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens vorgesehene Abrufverpflichtung anwendbar ist;
Geldmittel, die als Rückzahlung von Darlehen oder Garantien eingehen, die mit den in Unterabsatz (i) und (ii) dieses Artikels angeführten Mitteln gewährt wurden;
Einkünfte auf Grund von Darlehen, welche aus den vorerwähnten Geldmitteln gewährt wurden, oder auf Grund von Garantien, auf welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens angeführte Abrufverpflichtung anwendbar ist; sowie
alle anderen Geldmittel oder Einkünfte, welche bei der Bank eingehen und nicht zu ihren in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten Sonderfondsmitteln gehören.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075077