Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 10. (1) Der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Das Kuratorium hat für den Fall der zeitweiligen oder dauernden Verhinderung des Geschäftsführers einen Vertreter zu bestellen.Paragraph 10, (1) Der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Das Kuratorium hat für den Fall der zeitweiligen oder dauernden Verhinderung des Geschäftsführers einen Vertreter zu bestellen.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsführer hat auf eine besonders sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der an den Fonds gerichteten Anträge bedacht zu sein.
Dokumentnummer
NOR12044759
Alte Dokumentnummer
N3196714252P