Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 11. Die Mitglieder des Kuratoriums, der Geschäftsführer und die Angestellten des Fonds sind verpflichtet, die bei Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, außer in Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten. Paragraph 11, Die Mitglieder des Kuratoriums, der Geschäftsführer und die Angestellten des Fonds sind verpflichtet, die bei Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, außer in Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten.
Schlagworte
Verschwiegenheit, Geheimhaltung
Dokumentnummer
NOR12044760
Alte Dokumentnummer
N3196714253P