Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 12. Die Fondsaufsicht führt das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten. Dieses genehmigt insbesondere den für jeweils ein Kalenderjahr zu erstellenden Finanzplan und Rechnungsabschluß, sofern die hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind. Außerdem hat das Kuratorium bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieses übermittelt eine Abschrift dieses Geschäftsberichtes dem Rechnungshof. Paragraph 12, Die Fondsaufsicht führt das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten. Dieses genehmigt insbesondere den für jeweils ein Kalenderjahr zu erstellenden Finanzplan und Rechnungsabschluß, sofern die hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind. Außerdem hat das Kuratorium bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieses übermittelt eine Abschrift dieses Geschäftsberichtes dem Rechnungshof.
Dokumentnummer
NOR12044761
Alte Dokumentnummer
N3196714254P