Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 13. (1) Der Fonds ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten aufzulösen, wenn sein jährlicher Verwaltungsaufwand die Summe der im gleichen Zeitraum gemäß § 2 zur Verteilung gelangten Zuwendungen übersteigt.Paragraph 13, (1) Der Fonds ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten aufzulösen, wenn sein jährlicher Verwaltungsaufwand die Summe der im gleichen Zeitraum gemäß Paragraph 2, zur Verteilung gelangten Zuwendungen übersteigt.
(2)Absatz 2,Die Auflösung des Fonds ist im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Das bei Auflösung des Fonds etwa vorhandene Reinvermögen geht auf den Bund über; es ist für die in § 2 dieses Gesetzes umschriebenen Zwecke zu verwenden.Das bei Auflösung des Fonds etwa vorhandene Reinvermögen geht auf den Bund über; es ist für die in Paragraph 2, dieses Gesetzes umschriebenen Zwecke zu verwenden.
(4)Absatz 4,Das gesamte Aktenmaterial des Fonds ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren. Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften.
Dokumentnummer
NOR12044762
Alte Dokumentnummer
N3196714255P