Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
16.12.1967 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 381/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1316.12.196730.06.2006 BGBl. Nr. 381/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

16.12.1967BGBl. Nr. 381/1967

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 13, (1) Der Fonds ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten aufzulösen, wenn sein jährlicher Verwaltungsaufwand die Summe der im gleichen Zeitraum gemäß Paragraph 2, zur Verteilung gelangten Zuwendungen übersteigt.

  1. Absatz 2,Die Auflösung des Fonds ist im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
  2. Absatz 3,Das bei Auflösung des Fonds etwa vorhandene Reinvermögen geht auf den Bund über; es ist für die in Paragraph 2, dieses Gesetzes umschriebenen Zwecke zu verwenden.
  3. Absatz 4,Das gesamte Aktenmaterial des Fonds ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren. Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften.

Gesetzesnummer

10004014

Dokumentnummer

NOR12044762

Alte Dokumentnummer

N3196714255P