Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.07.1981
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und der Genehmigung der Richtlinien für die Zuerkennung von Zuwendungen und der Geschäftsordnung des Fonds die Bundesregierung betraut. Paragraph 14, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 4, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und der Genehmigung der Richtlinien für die Zuerkennung von Zuwendungen und der Geschäftsordnung des Fonds die Bundesregierung betraut.
Dokumentnummer
NOR12044763
Alte Dokumentnummer
N3196714256P