Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.12.1967 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 381/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.12.196730.06.2006 BGBl. Nr. 381/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.12.1967BGBl. Nr. 381/1967

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2, (1) Aufgabe des Fonds ist es, österreichischen Staatsbürgern, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,

  1. Ziffer eins
    zur Überbrückung vorübergehender oder Linderung andauernder materieller Not oder
  2. Ziffer 2
    zur Verteidigung gegen völkerrechtswidrige Maßnahmen durch Gewährung einmaliger oder periodischer Zuwendungen Unterstützung zu gewähren.
  1. Absatz 2,Bei der Gewährung von Zuwendungen sind die Grundsätze des Fürsorgerechtes des Bundeslandes Wien zu berücksichtigen. Männer, die das 65. Lebensjahr, und Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, genießen bei der Gewährung von Zuwendungen bei sonst gleichen Voraussetzungen den Vorrang.
  2. Absatz 3,Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht.

Gesetzesnummer

10004014

Dokumentnummer

NOR12044751

Alte Dokumentnummer

N3196714244P