Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 2. (1) Aufgabe des Fonds ist es, österreichischen Staatsbürgern, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,Paragraph 2, (1) Aufgabe des Fonds ist es, österreichischen Staatsbürgern, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
zur Überbrückung vorübergehender oder Linderung andauernder materieller Not oder
zur Verteidigung gegen völkerrechtswidrige Maßnahmen durch Gewährung einmaliger oder periodischer Zuwendungen Unterstützung zu gewähren.
(2)Absatz 2,Bei der Gewährung von Zuwendungen sind die Grundsätze des Fürsorgerechtes des Bundeslandes Wien zu berücksichtigen. Männer, die das 65. Lebensjahr, und Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, genießen bei der Gewährung von Zuwendungen bei sonst gleichen Voraussetzungen den Vorrang.
(3)Absatz 3,Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht.
Dokumentnummer
NOR12044751
Alte Dokumentnummer
N3196714244P