Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.07.1981
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 5. Alle Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden und sonstigen Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung gemäß § 2 gegeben sind. Insbesondere haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bei der Erfüllung der Aufgaben des Fonds mitzuwirken. Paragraph 5, Alle Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden und sonstigen Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung gemäß Paragraph 2, gegeben sind. Insbesondere haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bei der Erfüllung der Aufgaben des Fonds mitzuwirken.
Schlagworte
Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft, Rechtshilfe
Dokumentnummer
NOR12044754
Alte Dokumentnummer
N3196714247P