Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
16.12.1967 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 381/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 716.12.196730.06.2006 BGBl. Nr. 381/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.12.1967BGBl. Nr. 381/1967

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 7, (1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium. Dieses hat zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer zu bestellen.

  1. Absatz 2,Das Kuratorium legt die Richtlinien für die Zuwendungen (Paragraph 2,) fest und beschließt eine Geschäftsordnung. Sowohl die Richtlinien als auch die Geschäftsordnung und jede Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung. Diese ist zu versagen, wenn in den Richtlinien oder in der Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht Rechnung getragen oder der Zweck des Fonds gefährdet wird.

Gesetzesnummer

10004014

Dokumentnummer

NOR12044756

Alte Dokumentnummer

N3196714249P