Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
16.12.1967 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 381/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 816.12.196730.06.2006 BGBl. Nr. 381/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.12.1967BGBl. Nr. 381/1967

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 8, (1) Das Kuratorium besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und drei Mitglieder sowie deren Stellvertreter müssen in Österreich wohnhaft sein.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihre Namen werden im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" veröffentlicht. Entstehende Reisekosten und sonstige Barauslagen werden ihnen aus Fondsmitteln unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes ersetzt.
  2. Absatz 3,Ein einzelnes Mitglied (Vorsitzender, Ersatzmitglied) ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn in seiner Person Umstände eintreten, die eine Wählbarkeit in den Nationalrat ausschließen, oder es eine schwerwiegende Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes begeht.

Anmerkung

Zur Wählbarkeit in den Nationalrat vgl. Art. 26 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930.
§§ 21 bis 25 bzw. 44 Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970.

Gesetzesnummer

10004014

Dokumentnummer

NOR12044757

Alte Dokumentnummer

N3196714250P