Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1981
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 9. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen. Auf Wunsch von drei Mitgliedern des Kuratoriums oder des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten ist eine Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monats ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.Paragraph 9, (1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen. Auf Wunsch von drei Mitgliedern des Kuratoriums oder des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten ist eine Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monats ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2)Absatz 2,Zu einer Beschlußfassung des Kuratoriums ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, der die Sitzung einberufen hat, erforderlich. Eine Beschlußfassung kann vom Vorsitzenden auch im Schriftwege herbeigeführt werden; sie hat jedoch in einer Sitzung zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder bei schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Über die Beschlußfassung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
(4)Absatz 4,Das Kuratorium kann die Genehmigung von Zuwendungen (§ 2), die den Betrag von jährlich 12 000 S nicht übersteigen, dem Geschäftsführer gemeinsam mit zwei Kuratoriumsmitgliedern übertragen. Kommen der Geschäftsführer und die beiden Mitglieder des Kuratoriums zu keiner einheitlichen Auffassung über die Gewährung oder das Ausmaß einer Zuwendung, oder erachtet sich ein Zuwendungswerber durch deren Entscheidung beschwert, so hat hierüber das Kuratorium gemäß Abs. 3 zu befinden.Das Kuratorium kann die Genehmigung von Zuwendungen (Paragraph 2,), die den Betrag von jährlich 12 000 S nicht übersteigen, dem Geschäftsführer gemeinsam mit zwei Kuratoriumsmitgliedern übertragen. Kommen der Geschäftsführer und die beiden Mitglieder des Kuratoriums zu keiner einheitlichen Auffassung über die Gewährung oder das Ausmaß einer Zuwendung, oder erachtet sich ein Zuwendungswerber durch deren Entscheidung beschwert, so hat hierüber das Kuratorium gemäß Absatz 3, zu befinden.
(5)Absatz 5,Über die Genehmigung oder Versagung von Zuwendungen gemäß Abs. 4 ist ein Protokoll zu führen, das von den beiden mitwirkenden Kuratoriumsmitgliedern und dem Geschäftsführer zu unterfertigen ist.Über die Genehmigung oder Versagung von Zuwendungen gemäß Absatz 4, ist ein Protokoll zu führen, das von den beiden mitwirkenden Kuratoriumsmitgliedern und dem Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
Dokumentnummer
NOR12044758
Alte Dokumentnummer
N3196714251P