Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Inlandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Preise und Notierungen für das einen Monat vor den im § 2 Abs. 6 genannten Festsetzungsterminen jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr:Als Inlandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte (Paragraph 2, Absatz 4,) gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Preise und Notierungen für das einen Monat vor den im Paragraph 2, Absatz 6, genannten Festsetzungsterminen jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr:
für Weizen und Roggen der Mühleneinstandspreis, der sich aus der behördlichen Preisbestimmung für Getreide ergibt;
für Mehl und Grieß aus Weizen und Roggen der Preis für Verarbeitungsbetriebe, der sich aus der behördlichen Preisbestimmung für Mahlprodukte unter Berücksichtigung des höchsten Mengenabschlages ergibt;
für die nicht in lit. a und b angeführten Getreide-, Mehl- und Grießarten sowie für die in lit. a und b angeführten Waren, sofern sich die dort genannten Preise nicht aus einer behördlichen Preisbestimmung ergeben, die Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien;für die nicht in Litera a und b angeführten Getreide-, Mehl- und Grießarten sowie für die in Litera a und b angeführten Waren, sofern sich die dort genannten Preise nicht aus einer behördlichen Preisbestimmung ergeben, die Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien;
für Zucker, Melasse und Stärke die nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes, BGBl. Nr. 217/1967, oder des Stärkegesetzes ermittelten Schwellenpreise;für Zucker, Melasse und Stärke die nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1967,, oder des Stärkegesetzes ermittelten Schwellenpreise; für Milch der inländische Fabriksabgabepreis.
(2)Absatz 2,Die Inlandspreise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987
Schlagworte
Getreideart, Mehlart
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12044771
Alte Dokumentnummer
N3196719329R