Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198831.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Inlandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte (Paragraph 2, Absatz 4,) gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Preise und Notierungen für das einen Monat vor den im Paragraph 2, Absatz 6, genannten Festsetzungsterminen jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr:
    1. Litera a
      für Weizen und Roggen der Mühleneinstandspreis, der sich aus der behördlichen Preisbestimmung für Getreide ergibt;
    2. Litera b
      für Mehl und Grieß aus Weizen und Roggen der Preis für Verarbeitungsbetriebe, der sich aus der behördlichen Preisbestimmung für Mahlprodukte unter Berücksichtigung des höchsten Mengenabschlages ergibt;
    3. Litera c
      für die nicht in Litera a und b angeführten Getreide-, Mehl- und Grießarten sowie für die in Litera a und b angeführten Waren, sofern sich die dort genannten Preise nicht aus einer behördlichen Preisbestimmung ergeben, die Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien;
    4. Litera d
      für Zucker, Melasse und Stärke die nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1967,, oder des Stärkegesetzes ermittelten Schwellenpreise;
    5. Litera e
      für Milch der inländische Fabriksabgabepreis.
  2. Absatz 2,Die Inlandspreise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987

Schlagworte

Getreideart, Mehlart

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004015

Dokumentnummer

NOR12044771

Alte Dokumentnummer

N3196719329R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/219/P3/NOR12044771