Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Auslandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen für das einen Monat vor den im § 2 Abs. 6 genannten Festsetzungsterminen jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr:Als Auslandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte (Paragraph 2, Absatz 4,) gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen für das einen Monat vor den im Paragraph 2, Absatz 6, genannten Festsetzungsterminen jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr:
für Getreidemehl die Notierungen für Bäckermehl, Brotmehl und Keksmehl an der Londoner Börse:
für Zucker, Melasse und Stärke die nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes oder des Stärkegesetzes ermittelten Frei-Grenze-Preise;
für andere landwirtschaftliche Vorprokukte Notierungen, Preise und sonstige Preisfeststellungen, die die Preissituation auf überschußmärkten wiedergeben. Dies gilt auch für die in lit. a und b angeführten landwirtschaftlichen Vorprodukte, sofern die Notierungen nach lit. a fehlen oder die Notierungen und Frei-Grenze-Preise nach lit. a und b nicht die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben.für andere landwirtschaftliche Vorprokukte Notierungen, Preise und sonstige Preisfeststellungen, die die Preissituation auf überschußmärkten wiedergeben. Dies gilt auch für die in Litera a und b angeführten landwirtschaftlichen Vorprodukte, sofern die Notierungen nach Litera a, fehlen oder die Notierungen und Frei-Grenze-Preise nach Litera a und b nicht die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben.
(2)Absatz 2,Führt die Anwendung der Auslandspreise nach Abs. 1 zu einem beweglichen Teilbetrag, der nicht bewirkt, daß die Preisunterschiede (§ 2 Abs. 4) so ausgeglichen werden, daß erhebliche Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, so sind an Stelle der Auslandspreise nach Abs. 1 jene Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen heranzuziehen, die kein Fortbestehen der Wettbewerbsverzerrung erwarten lassen.Führt die Anwendung der Auslandspreise nach Absatz eins, zu einem beweglichen Teilbetrag, der nicht bewirkt, daß die Preisunterschiede (Paragraph 2, Absatz 4,) so ausgeglichen werden, daß erhebliche Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, so sind an Stelle der Auslandspreise nach Absatz eins, jene Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen heranzuziehen, die kein Fortbestehen der Wettbewerbsverzerrung erwarten lassen.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 und 2 maßgeblichen Preise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.Die gemäß Absatz eins und 2 maßgeblichen Preise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
(4)Absatz 4,Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß Paragraph 10, Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12044772
Alte Dokumentnummer
N3196719330R