Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198831.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als Auslandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte (Paragraph 2, Absatz 4,) gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen für das einen Monat vor den im Paragraph 2, Absatz 6, genannten Festsetzungsterminen jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr:
    1. Litera a
      für Getreidemehl die Notierungen für Bäckermehl, Brotmehl und Keksmehl an der Londoner Börse:
    2. Litera b
      für Zucker, Melasse und Stärke die nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes oder des Stärkegesetzes ermittelten Frei-Grenze-Preise;
    3. Litera c
      für andere landwirtschaftliche Vorprokukte Notierungen, Preise und sonstige Preisfeststellungen, die die Preissituation auf überschußmärkten wiedergeben. Dies gilt auch für die in Litera a und b angeführten landwirtschaftlichen Vorprodukte, sofern die Notierungen nach Litera a, fehlen oder die Notierungen und Frei-Grenze-Preise nach Litera a und b nicht die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben.
  2. Absatz 2,Führt die Anwendung der Auslandspreise nach Absatz eins, zu einem beweglichen Teilbetrag, der nicht bewirkt, daß die Preisunterschiede (Paragraph 2, Absatz 4,) so ausgeglichen werden, daß erhebliche Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, so sind an Stelle der Auslandspreise nach Absatz eins, jene Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen heranzuziehen, die kein Fortbestehen der Wettbewerbsverzerrung erwarten lassen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2 maßgeblichen Preise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß Paragraph 10, Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004015

Dokumentnummer

NOR12044772

Alte Dokumentnummer

N3196719330R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/219/P4/NOR12044772