Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198831.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stärkegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Abschöpfungssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis nach Paragraph 4 und dem Frei-Grenze-Preis nach Paragraph 5, Der Abschöpfungssatz ist durch den Bundesminister für Finanzen für Waren der Nummer 1105 und der Unternummern 1108 11, 1108 12 und 1108 13 des Zolltarifs nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten Waren mit Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Für die Waren der nachstehenden Nummern/Unternummern des Zolltarifs gilt als Abschöpfungssatz der jeweils angeführte Hundertsatz des Abschöpfungssatzes der Waren der Nummer 1105 oder der Unternummern 1108 11, 1108 12 und 1108 13 des Zolltarifs:

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TARIF                       Hundertsatz

Nr./UNr.

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0710  10                          55        1105

0710  90 A                        35        1105

0712  10                         100        1105

0712  90 E1                       60        1105

0713  10, 20, (30) und 50         70        1108 12

0714  - -                         70        1108 13

1006  40 A                        65        1108 11

1106  20                          80        1108 13

1108  14                         100        1108 13

1108  19 A                       100        1108 11

1108  19 B                       100        1108 13

1109  00                         100        1108 11

2303  10 A und ex 30 A           100        1108 13

2303  10 B und ex 30 B            40        1108 13

  1. Absatz 3,Ändern sich die für die Festsetzung des Abschöpfungssatzes maßgeblichen Preise (Paragraphen 4 und 5) so weit, daß sich daraus eine Erhöhung oder Verminderung von mehr als 5 v. H. des Abschöpfungsbetrages ergibt, so ist der Abschöpfungsbetrag neu festzusetzen.
  2. Absatz 4,Liegt der Erwerbspreis einer eingeführten Ware frei österreichische Grenze unter dem Frei-Grenze-Preis gemäß Paragraph 5,, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Preisen zusätzlich abzuschöpfen. Dies gilt auch für Waren, für die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld ein Erwerbspreis nicht vorliegt, deren zu einem späteren Zeitpunkt erzielter Verkaufspreis, rückgerechnet frei österreichische Grenze, aber unter dem für den bereits erhobenen Abschöpfungsbetrag maßgeblichen Frei-Grenze-Preis liegt.
  3. Absatz 5,Die Verordnungen gemäß den vorstehenden Absätzen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004016

Dokumentnummer

NOR12044721

Alte Dokumentnummer

N3196710078T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/218/P2/NOR12044721