Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Schwellenpreis für Waren der Nummer 1105 des Zolltarifs gilt der Durchschnitt der Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien für Kartoffelflocken und Kartoffelpulver inländischer Erzeugung, als Schwellenpreis für Waren der Nummer 1108 des Zolltarifs die Notierung an der gleichen Börse für Stärke inländischer Erzeugung, jeweils in 15-Tonnen-Ladungen frachtfrei Empfangsstation, vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 5 vH dieses Preises. Der Berechnung ist der Durchschnitt der Notierungen in dem Kalendervierteljahr zugrunde zu legen, das dem Zeitpunkt der Festlegung des Abschöpfungssatzes vorangegangen ist.
(2)Absatz 2,Die Schwellenpreise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12044723
Alte Dokumentnummer
N3196710080T