Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198831.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stärkegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Frei-Grenze-Preis gilt der auf Grund der günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt errechnete Erwerbspreis frei österreichische Grenze.
  2. Absatz 2,Als günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt gilt der auf Grund der Erwerbspreise der einführenden Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung frachtfrei Grenze des ausführenden Landes, vermehrt um die günstigsten Frachtkosten von der Grenze des ausführenden Landes zur österreichischen Grenze, errechnete niedrigste Erwerbspreis.
  3. Absatz 3,Beruhen die ermittelten Erwerbspreise nicht auf den für den Schwellenpreis maßgebenden Qualitäten, so sind sie dem bestehenden Qualitätsunterschied entsprechend zu berichtigen.
  4. Absatz 4,Die Frei-Grenze-Preise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
  5. Absatz 5,Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß Paragraph 10, Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004016

Dokumentnummer

NOR12044724

Alte Dokumentnummer

N3196710081T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/218/P5/NOR12044724