Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, und des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, alle in der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz nach diesen Abkommen unterliegen, ist der Abschöpfungsbetrag oder die Ausgleichsabgabe daher höchstens mit dem bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung gelangenden Betrag festzusetzen. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951,, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1960,, und des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1961,, alle in der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz nach diesen Abkommen unterliegen, ist der Abschöpfungsbetrag oder die Ausgleichsabgabe daher höchstens mit dem bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung gelangenden Betrag festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
NOR12044726
Alte Dokumentnummer
N3196710083T