Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 619/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm: Zu den §§ 1, 2, 3 und 4, BGBl. Nr. 217/1967)Anmerkung, Zu den Paragraphen eins, 2, 3 und 4, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,, in Kraft. (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund der Bestimmungen des Zuckergesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund der Bestimmungen des Zuckergesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 7 des Zuckergesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach Paragraph 7, des Zuckergesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Das zitierte Übereinkommen, BGBl. Nr. 553/1987, trat am 1. 1. 1988 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12160496
Alte Dokumentnummer
N3196710076T