Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.198831.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Anläßlich der Einfuhr der in Absatz 2, angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag erhoben. Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  2. Absatz 2,Der Abschöpfung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Abschöpfung ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

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TARIF                         Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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1212  - -  Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr,

           frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,

           Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren (einschließlich

           nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium

           intybus sativum), die hauptsächlich für die menschliche

           Ernährung verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

           inbegriffen:

      (90) - andere:

       91  - - Zuckerrüben

1701  - -  Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose,

           fest:

      (10) - Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

             Farbstoffen:

       11  - - Rohrzucker

       12  - - Rübenzucker

      (90) - andere:

       91  - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

               Farbstoffen:

               B - andere

       99  - - sonstige

1702  - -  Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

           Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

           Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

           Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

           gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

       10  - Lactose und Lactosesirup:

             B - Lactosesirup

       20  - Ahornzucker und Ahornsirup

       90  - andere, einschließlich Invertzucker:

             C - Zucker und Melassen, karamelisiert

             D - andere

1703  - -  Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

2106  - -  Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt

           noch inbegriffen:

       90  - andere:

             A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

                 oder Farbstoffen:

                 3 - sonstige

  1. Absatz 3,Für die Einreihung einer Ware nach Absatz 2, gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.
  2. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz zwischen Rohzucker und Weißzucker unterschieden wird, gilt als Rohzucker Zucker, der in der Trockensubstanz einen Gewichtsanteil an Saccharose aufweist, der einer Polarisation von weniger als 99,5 Grad entspricht. Als Weißzucker gilt Zucker, der in der Trockensubstanz einen Gewichtsanteil an Saccharose aufweist, der einer Polarisation von 99,5 Grad oder mehr entspricht.
  3. Absatz 5,Für die gemäß Absatz 2, der Abschöpfung unterliegenden Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben.
  4. Absatz 6,Diesem Bundesgesetz unterliegen jene in Absatz 2, angeführten Waren nicht,
    1. Litera a
      für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird
    2. Litera b
      für die ein Abschöpfungssatz gemäß Paragraph 2, nicht festgesetzt ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 619/1987

Schlagworte

Genusstoff, Geschmackstoff

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004017

Dokumentnummer

NOR12044712

Alte Dokumentnummer

N3196710067T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/217/P1/NOR12044712