Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 2 angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag erhoben. Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.Anläßlich der Einfuhr der in Absatz 2, angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag erhoben. Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2)Absatz 2,Der Abschöpfung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Abschöpfung ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:Der Abschöpfung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Abschöpfung ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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1212 - - Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr,
frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,
Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren (einschließlich
nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium
intybus sativum), die hauptsächlich für die menschliche
Ernährung verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
(90) - andere:
91 - - Zuckerrüben
1701 - - Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose,
fest:
(10) - Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen:
11 - - Rohrzucker
12 - - Rübenzucker
(90) - andere:
91 - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen:
B - andere
99 - - sonstige
1702 - - Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;
Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
10 - Lactose und Lactosesirup:
B - Lactosesirup
20 - Ahornzucker und Ahornsirup
90 - andere, einschließlich Invertzucker:
C - Zucker und Melassen, karamelisiert
D - andere
1703 - - Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
2106 - - Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
90 - andere:
A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-
oder Farbstoffen:
3 - sonstige
(3)Absatz 3,Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.Für die Einreihung einer Ware nach Absatz 2, gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz zwischen Rohzucker und Weißzucker unterschieden wird, gilt als Rohzucker Zucker, der in der Trockensubstanz einen Gewichtsanteil an Saccharose aufweist, der einer Polarisation von weniger als 99,5 Grad entspricht. Als Weißzucker gilt Zucker, der in der Trockensubstanz einen Gewichtsanteil an Saccharose aufweist, der einer Polarisation von 99,5 Grad oder mehr entspricht.
(5)Absatz 5,Für die gemäß Abs. 2 der Abschöpfung unterliegenden Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben.Für die gemäß Absatz 2, der Abschöpfung unterliegenden Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben.
(6)Absatz 6,Diesem Bundesgesetz unterliegen jene in Abs. 2 angeführten Waren nicht,Diesem Bundesgesetz unterliegen jene in Absatz 2, angeführten Waren nicht,
für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird
für die ein Abschöpfungssatz gemäß § 2 nicht festgesetzt ist.für die ein Abschöpfungssatz gemäß Paragraph 2, nicht festgesetzt ist.
Schlagworte
Genusstoff, Geschmackstoff