Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Schwellenpreis für Weißzucker gilt der behördlich festgesetzte Fabriksabgabepreis für Normalkristallzucker in Großhandelspackungen, vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 10 v. H. dieses Preises sowie um die Frachtkosten der Österreichischen Bundesbahnen zum 15-Tonnen-Tarif der Österreichischen Bundesbahnen für die Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes (Wien) zum Zentrum des entferntest gelegenen Verbrauchsgebietes (Bregenz) und vermindert um den im behördlich festgelegten Fabriksabgabepreis für Normalkristallzucker in Großhandelspackungen enthaltenen Frachtausgleichsbetrag. Ist der Fabriksabgabepreis behördlich nicht festgesetzt, so ist dem Schwellenpreis der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ermittelte durchschnittliche Zuckerfabriksabgabepreis für das dem Zeitpunkt der Festsetzung des Abschöpfungssatzes vorhergegangene Kalendervierteljahr zugrunde zu legen. In Ermangelung einer behördlichen Preisbestimmung für Zucker ist der Berechnung des Frachtausgleichsbetrages für je 100 kg Zucker der Betrag zugrunde zu legen, der im letzten Vierteljahr vor Wegfall der behördlichen Preisbestimmung für Zwecke des Frachtenausgleiches für je 100 kg Zucker einbehalten worden ist; nachträglich eingetretene Änderungen des Frachttarifes sind hiebei zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Als Schwellenpreis für Rohzucker gilt der mit dem Koeffizienten von 0.9 multiplizierte Schwellenpreis für Weißzucker.
(3)Absatz 3,Als Schwellenpreis für Melasse gilt der behördlich festgesetzte Fabriksabgabepreis für die von den Zuckerfabriken an die Industrie und an das Gewerbe gelieferte Melasse, vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 10 vH dieses Preises sowie um die Frachtkosten der Österreichischen Bundesbahnen zum 15-Tonnen-Tarif der Österreichischen Bundesbahnen für die Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes (Wien) zum Zentrum des entferntest gelegenen Verbrauchsgebietes (Bregenz). Ist der Fabriksabgabepreis behördlich nicht festgesetzt, so ist dem Schwellenpreis der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ermittelte durchschnittliche Zuckerfabriksabgabepreis an die Industrie und an das Gewerbe für das dem Zeitpunkt der Festsetzung des Abschöpfungssatzes vorhergegangene Kalendervierteljahr zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Die Schwellenpreise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 619/1987
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12044714
Alte Dokumentnummer
N3196710069T