Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Frei-Grenze-Preis gilt der auf Grund der günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt und unter Zugrundelegung der günstigsten Frachtmöglichkeit errechnete Erwerbspreis frei österreichische Grenze.
(2)Absatz 2,Als günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt gilt die nachstehend angeführte jeweils billigste Notierung:
für Rohzucker die Notierung der New Yorker Börse für Rohzucker;
für Weißzucker die Notierung der Pariser Weißzuckerbörse;
für Melasse der Durchschnitt der Notierungen in der Bundesregpublik Deutschland des vorangegangenen letzten Kalendervierteljahres.
für die unter lit. a bis c angeführten Waren, sofern die dort angegebenen Notierungen fehlen, die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben.für die unter Litera a bis c angeführten Waren, sofern die dort angegebenen Notierungen fehlen, die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben.
(3)Absatz 3,Beruhen die verfügbaren Notierungen gemäß Abs. 2 nicht auf der für den Schwellenpreis maßgebenden Qualität, so sind sie dem bestehenden Qualitätsunterschied entsprechend zu berichtigen.Beruhen die verfügbaren Notierungen gemäß Absatz 2, nicht auf der für den Schwellenpreis maßgebenden Qualität, so sind sie dem bestehenden Qualitätsunterschied entsprechend zu berichtigen.
(4)Absatz 4,Die Frei-Grenze-Preise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
(5)Absatz 5,Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß Paragraph 10, Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 619/1987
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12044715
Alte Dokumentnummer
N3196710070T