Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198831.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als Frei-Grenze-Preis gilt der auf Grund der günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt und unter Zugrundelegung der günstigsten Frachtmöglichkeit errechnete Erwerbspreis frei österreichische Grenze.
  2. Absatz 2,Als günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt gilt die nachstehend angeführte jeweils billigste Notierung:
    1. Litera a
      für Rohzucker die Notierung der New Yorker Börse für Rohzucker;
    2. Litera b
      für Weißzucker die Notierung der Pariser Weißzuckerbörse;
    3. Litera c
      für Melasse der Durchschnitt der Notierungen in der Bundesregpublik Deutschland des vorangegangenen letzten Kalendervierteljahres.
    4. Litera d
      für die unter Litera a bis c angeführten Waren, sofern die dort angegebenen Notierungen fehlen, die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben.
  3. Absatz 3,Beruhen die verfügbaren Notierungen gemäß Absatz 2, nicht auf der für den Schwellenpreis maßgebenden Qualität, so sind sie dem bestehenden Qualitätsunterschied entsprechend zu berichtigen.
  4. Absatz 4,Die Frei-Grenze-Preise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
  5. Absatz 5,Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß Paragraph 10, Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 619/1987

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004017

Dokumentnummer

NOR12044715

Alte Dokumentnummer

N3196710070T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/217/P4/NOR12044715