Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut, sofern die Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmen.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut, sofern die Absatz 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 2, ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 1 und 3 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz eins und 3 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 3, Absatz 4 und 4 Absatz 4, ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12044718
Alte Dokumentnummer
N3196710073T