Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheidemünzen zu 25 Schilling „Maria Theresientaler“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat das Brustbild der Kaiserin samt Umschrift zu zeigen, das dem auf dem Maria Theresientaler befindlichen gleicht. Die Umschrift lautet: „M.THERESIA.D.G.R.IMP. HU.BO.REG.“. Links und rechts des Brustbildes befinden sich die Jahreszahlen „1717“ und „1780“, darunter die Jahreszahl „1967“. Die andere Seite der Münze hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Dokumentnummer
NOR12044781
alte Dokumentnummer
N3196719790J