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Art. 1

Fassungen
06.08.1968 bis 26.03.2008 — BGBl. Nr. 340/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106.08.196826.03.2008 BGBl. Nr. 340/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommens- u. Vermögenssteuern (Färöer-Inseln)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.08.1968BGBl. Nr. 340/1968

Außerkrafttretensdatum

26.03.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

KÖNIGLICH DÄNISCHE BOTSCHAFT

WIEN

J. Nr. 30 D. 2.

Verbalnote

Die Königlich Dänische Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Wunsch der Dänischen Regierung zu unterbreiten, den Geltungsbereich des am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Dänemark und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 dieses Abkommens auf die Färöer-Inseln zu erstrecken und schlägt hiezu nachstehende Vereinbarung vor:

  1. Ziffer eins
    Der Anwendungsbereich des Abkommens zwischen dem Königreich Dänemark und der Republik Österreich vom 23. Oktober 1961 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden mit "Abkommen" bezeichnet) wird in seiner Gesamtheit auf die "Färöer-Inseln" ausgedehnt.
  2. Ziffer 2
    Die im Abkommen verwendeten Begriffe "Königreich Dänemark" und "Dänemark" schließen, wenn aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, daher die Färöer-Inseln ein.
  3. Ziffer 3
    Zu den Steuern, die auf Grund der vorliegenden Vereinbarung vom Abkommen erfaßt werden, gehören insbesondere folgende auf den Färöer-Inseln erhobene Steuern:
    1. Litera a
      die Einkommensteuer der Landeskasse der Färöer-Inseln, und
    2. Litera b
      die Einkommensteuer der Gemeinden der Färöer-Inseln.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sich die Vertragsstaaten durch Notenwechsel darüber unterrichten, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
Ihre Bestimmungen finden erstmals Anwendung:
  1. Litera a
    auf die österreichischen Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1963 erhoben werden,
  2. Litera b
    auf die färöerischen Steuern, die für die Zeit nach dem 31. März 1965 erhoben werden.
  1. Ziffer 5
    Diese Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit, jedoch kann jeder
der Vertragsstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres diese Vereinbarung gesondert oder zusammen mit dem Abkommen auf diplomatischem Wege kündigen. Wird diese Vereinbarung zusammen mit dem Abkommen gekündigt, so ist Artikel 28 des Abkommens auf die im Punkt 3 genannten Abgaben sinngemäß anzuwenden. Wird diese Vereinbarung gesondert gekündigt, sind ihre Bestimmungen letztmals anzuwenden:
  1. Litera a
    auf die österreichischen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde;
  2. Litera b
    auf die färöerischen Steuern, die für das Steuerjahr erhoben werden, das in dem auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr beginnt.
Sofern die österreichische Bundesregierung mit den vorstehenden Bestimmungen ihr Einverständnis erklärt, wird diese Note zusammen mit der entsprechenden Note des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten als ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden.
Die Botschaft benützt diese Gelegenheit, um dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 11. Juli 1967

An das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz

1010 Wien

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 147.734-8/67

Verbalnote

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, auf den von der Königlich Dänischen Botschaft unterbreiteten Vorschlag der Dänischen Regierung, den Geltungsbereich des am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 dieses Abkommens auf die Färöer-Inseln zu erstrecken, Bezug zu nehmen und mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung beschlossen hat, diesem Vorschlag gemäß der nachstehenden Vereinbarung zuzustimmen.

  1. Ziffer eins
    Der Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Dänemark vom 23. Oktober 1961 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden mit "Abkommen" bezeichnet) wird in seiner Gesamtheit auf die "Färöer-Inseln" ausgedehnt.
  1. Ziffer 2
    Die im Abkommen verwendeten Begriffe "Königreich Dänemark" und
"Dänemark" schließen, wenn aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, daher die Färöer-Inseln ein.
  1. Ziffer 3
    Zu den Steuern, die auf Grund der vorliegenden Vereinbarung vom
Abkommen erfaßt werden, gehören insbesondere folgende auf den Färöer-Inseln erhobene Steuern:
  1. Litera a
    die Einkommensteuer der Landeskasse der Färöer-Inseln, und
  2. Litera b
    die Einkommensteuer der Gemeinden der Färöer-Inseln.
  1. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sich
die Vertragsstaaten durch Notenwechsel darüber unterrichten, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
Ihre Bestimmungen finden erstmals Anwendung:
  1. Litera a
    auf die österreichischen Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1963 erhoben werden,
  2. Litera b
    auf die färöerischen Steuern, die für die Zeit nach dem 31. März 1965 erhoben werden.
  1. Ziffer 5
    Diese Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit, jedoch kann jeder
der Vertragsstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres diese Vereinbarung gesondert oder zusammen mit dem Abkommen auf diplomatischem Wege kündigen. Wird diese Vereinbarung zusammen mit dem Abkommen gekündigt, so ist Artikel 28 des Abkommens auf die im Punkt 3 genannten Abgaben sinngemäß anzuwenden. Wird diese Vereinbarung gesondert gekündigt, sind ihre Bestimmungen letztmals anzuwenden:
  1. Litera a
    auf die österreichischen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde;
  2. Litera b
    auf die färöerischen Steuern, die für das Steuerjahr erhoben werden, das in dem auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr beginnt.
Die vorliegende Note zusammen mit der Note der Königlich Dänischen Botschaft vom 11. Juli 1967 werden sohin als ein Abkommen zwischen den Regierungen beider Staaten betrachtet.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, um der Königlich Dänischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 14. Juli 1967
An die Königlich Dänische Botschaft
Wien

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2008

Gesetzesnummer

10004029

Dokumentnummer

NOR12045000

Alte Dokumentnummer

N3196820320L