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Art. 11

Fassungen
ab 01.03.1989 — BGBl. Nr. 12/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.03.1989 BGBl. Nr. 12/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1989,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1989BGBl. Nr. 12/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2,Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, deren Wert zumindest überwiegend direkt oder indirekt auf unbewegliches Vermögen zurückzuführen ist und die an keiner Börse notieren, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses unbewegliche Vermögen liegt.
  3. Absatz 3,Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Besteht dieses bewegliche Vermögen in Aktien und können die Gewinne aus der Veräußerung dieser Aktien nach Absatz 2 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses unbewegliche Vermögen liegt, werden die genannten Gewinne nur in diesem Staat besteuert.
  4. Absatz 4,Vorbehaltlich des Absatzes 2 und ungeachtet des Absatzes 3 können Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und beweglichen Vermögens, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  5. Absatz 5,Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Ist eine natürliche Person nach dem Recht dieses Vertragsstaates in bezug auf solche Gewinne dort nur mit dem Betrag steuerpflichtig, der in diesen Vertragsstaat überwiesen oder dort in Empfang genommen wird, dann sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes in bezug auf den Teil der Gewinne nicht anzuwenden, der nicht in diesen Vertragsstaat überwiesen oder dort in Empfang genommen wird.
  6. Absatz 6,Für Zwecke dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2.

Anmerkung

ÜR: vgl. Art. IX, BGBl. Nr. 12/1989

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004030

Dokumentnummer

NOR12044961

Alte Dokumentnummer

N3196817852L