Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 05.01.1968 — BGBl. Nr. 66/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute05.01.1968 BGBl. Nr. 66/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1968,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

05.01.1968BGBl. Nr. 66/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die natürliche Person ein Staatsangehöriger des anderen Vertragstaates ist, ohne gleichzeitig auch Staatsangehöriger des erstgenannten Staates zu sein.
  2. Absatz 2,Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 13, 14 und 16 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004030

Dokumentnummer

NOR12044967

Alte Dokumentnummer

N3196817858L