Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1968Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 19
Natürliche Personen aus einem Vertragstaat, die Zahlungen für fortgeschrittene Studien oder Forschungen oder für eine Lehrtätigkeit erhalten, welche sie an einer Universität, einer anderen Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer ähnlichen Einrichtung im anderen Vertragstaat während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes durchführen, sind mit diesen Zahlungen von der Steuer des anderen Staates ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR12044969
Alte Dokumentnummer
N3196817860L