Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1968Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „Staatsangehörige“ bedeutet:
hinsichtlich Österreichs alle Staatsangehörigen der Republik Österreich und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach österreichischem Recht errichtet worden sind;
hinsichtlich Irlands alle irischen Staatsbürger und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach irischem Recht errichtet worden sind.
(3)Absatz 3,Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als verpflichte er Irland, österreichischen Staatsangehörigen die Begünstigungen oder Befreiungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen des Finance (Profits of Certain Mines) (Temporary Relief from Taxation) Act, 1956 (No. 8 of 1956) in der geltenden Fassung oder nach Teil II des Finance (Miscellaneous Provisions) Act, 1956 (No. 47 of 1956) in der geltenden Fassung zuerkannt werden.Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als verpflichte er Irland, österreichischen Staatsangehörigen die Begünstigungen oder Befreiungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen des Finance (Profits of Certain Mines) (Temporary Relief from Taxation) Act, 1956 (No. 8 of 1956) in der geltenden Fassung oder nach Teil römisch zwei des Finance (Miscellaneous Provisions) Act, 1956 (No. 47 of 1956) in der geltenden Fassung zuerkannt werden.
Anmerkung
ÜR: vgl. Art. IX, BGBl. Nr. 12/1989
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR12044973
Alte Dokumentnummer
N3196817864L