Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1968Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Dublin ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
in Österreich für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1964 beginnen;
in Irland
hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich der Zusatzsteuer) für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1964 beginnen,
hinsichtlich der Steuer von Gewinnen von Körperschaften für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. April 1964 beginnen und für den Rest der an diesem Tage noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahre.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR12044976
Alte Dokumentnummer
N3196817867L