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Art. 9

Fassungen
ab 01.03.1989 — BGBl. Nr. 12/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.03.1989 BGBl. Nr. 12/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1989,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1989BGBl. Nr. 12/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind, ausgenommen die nach Artikel 8 zu behandelnden Einkünfte.
  3. Absatz 3,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 5 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Anmerkung

ÜR: vgl. Art. IX, BGBl. Nr. 12/1989

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004030

Dokumentnummer

NOR12044959

Alte Dokumentnummer

N3196817850L