Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderabgabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1969 - 31. 12. 1972
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Sonderabgabe vom Einkommen beträgt
für natürliche Personen 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer,
für juristische Personen 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Körperschaftsteuer. Die Sonderabgabe darf jedoch nur insoweit erhoben werden, als vom Einkommen nach Abzug der Körperschaftsteuer, der Beiträge vom Einkommen und der Sonderabgabe nicht weniger erübrigt wird als vom höchsten Einkommensbetrag der nächstniederen Tarifstufe nach Abzug der Steuer, der Beiträge und der Sonderabgabe.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1970
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045051
Alte Dokumentnummer
N31970130470