Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderabgabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 11Artikel 4, Paragraph 11
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968
Text
§ 11.Paragraph 11,
Von den unter § 9 fallenden Vorgängen sind abgabefrei: Von den unter Paragraph 9, fallenden Vorgängen sind abgabefrei:
Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1959;Ausfuhrlieferungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1959;
die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt. Zu den Angestellten und Arbeitern gehören auch die im Unternehmen vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben;
der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für den Unternehmer und seine Ehegattin (seinen Ehegatten) je 2000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben, je 1000 S nicht übersteigt; mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch von 5000 S für den landwirtschaftlichen Betrieb steuerfrei. Als Haushaltsangehörige gelten die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-,
Adoptiv- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge, ferner die Eltern, die Geschwister, Halb- und Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner Ehegattin (seines Ehegatten) und die Abkömmlinge dieser Geschwister.
Anmerkung
Zu Z 1: Jetzt § 7 Umsatzsteuergesetz 1972.
Schlagworte
Abgabenbefreiung, Stiefkind, Schwiegerkind, Adoptivkind, Gattin,
Halbgeschwister, Nichte, Neffe, Verwandte
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12044907
Alte Dokumentnummer
N31968130560