Rechtstracker.at

Art. 4 § 11

Fassungen
03.08.1968 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 302/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 1103.08.196831.12.2018 BGBl. Nr. 302/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderabgabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.08.1968BGBl. Nr. 302/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968

Text

Paragraph 11,

Von den unter Paragraph 9, fallenden Vorgängen sind abgabefrei:

  1. Ziffer eins
    Ausfuhrlieferungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1959;
  2. Ziffer 2
    die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt. Zu den Angestellten und Arbeitern gehören auch die im Unternehmen vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben;
  3. Ziffer 3
    der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für den Unternehmer und seine Ehegattin (seinen Ehegatten) je 2000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben, je 1000 S nicht übersteigt; mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch von 5000 S für den landwirtschaftlichen Betrieb steuerfrei. Als Haushaltsangehörige gelten die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-,
    Adoptiv- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge, ferner die Eltern, die Geschwister, Halb- und Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner Ehegattin (seines Ehegatten) und die Abkömmlinge dieser Geschwister.

Anmerkung

Zu Z 1: Jetzt § 7 Umsatzsteuergesetz 1972.

Schlagworte

Abgabenbefreiung, Stiefkind, Schwiegerkind, Adoptivkind, Gattin,
Halbgeschwister, Nichte, Neffe, Verwandte

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12044907

Alte Dokumentnummer

N31968130560