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Art. 4 § 12

Fassungen
01.01.1972 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 459/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 1201.01.197231.12.2018 BGBl. Nr. 459/1971 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderabgabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1972BGBl. Nr. 459/1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Sonderabgabe wird im Falle des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, nach dem vereinnahmten Entgelt bemessen. Im Falle des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle des vereinnahmten Entgeltes der Teilwert des entnommenen Gegenstandes.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer ist berechtigt, dem Abnehmer die Sonderabgabe getrennt zu berechnen; die getrennt berechnete Sonderabgabe gilt weder als Teil des Entgeltes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959, noch als Teil des Entgeltes im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, des Finanzausgleichsgesetzes 1967. Das Bedienungsgeld ist nicht Teil des Entgeltes zur Berechnung der Sonderabgabe; von der Sonderabgabe darf kein Bedienungsgeld erhoben werden.
  3. Absatz 3,Im Falle der Einfuhr wird die Sonderabgabe nach dem Erwerbspreis oder, wenn dieser nicht nachgewiesen werden kann oder nicht vorhanden ist, nach dem Wert der eingeführten Gegenstände bemessen. Dem Erwerbspreis oder dem Wert sind die bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten, soweit sie nicht bereits in ihm enthalten sind, und der auf die Ware tatsächlich entfallende Betrag an Zoll, Ausgleichsteuer, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1971,, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, sofern diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen. Der Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten vom Erwerbspreis oder vom Wert absetzen, wenn sie in diesem enthalten sind.

Anmerkung

1. Zu Abs. 2: Jetzt Umsatzsteuergesetz 1972; das Anti-Marktstörungsgesetz ist gemäß seinem § 6 Abs. 2 am 31. 12. 1980 außer Kraft getreten.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1971

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Kaufpreis, Preis, Beförderungskosten,
Versicherungskosten, Kommissionskosten, Zoll, Zollamt

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12045148

Alte Dokumentnummer

N31971130570