Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderabgabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 17Artikel 4, Paragraph 17
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Sonderabgabe ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe gemäß § 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und ist von den gleichen Behörden zu erheben, die für die Erhebung der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer) zuständig sind.Die Sonderabgabe ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und ist von den gleichen Behörden zu erheben, die für die Erhebung der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer) zuständig sind.
(2)Absatz 2,Die Sonderabgabe wird zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden im Verhältnis 72: 14: 14 geteilt. Ihre Aufteilung auf die einzelnen Länder und länderweise auf die Gemeinden hat nach der Volkszahl (§ 9 Abs. 3. 1. Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1967) zu erfolgen.Die Sonderabgabe wird zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden im Verhältnis 72: 14: 14 geteilt. Ihre Aufteilung auf die einzelnen Länder und länderweise auf die Gemeinden hat nach der Volkszahl (Paragraph 9, Absatz 3, 1. Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1967) zu erfolgen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: vgl. jetzt § 8 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 1985
Schlagworte
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Ertragshoheit
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12044911
Alte Dokumentnummer
N31968130620