Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderabgabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 9Artikel 4, Paragraph 9
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Sonderabgabe von alkoholischen Getränken
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Folgende Vorgänge unterliegen einer Sonderabgabe von alkoholischen Getränken:
Die Lieferungen von alkoholischen Getränken, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen;
der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Z 1 oder Z 3 abgabepflichtig war;der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Ziffer eins, oder Ziffer 3, abgabepflichtig war;
die Einfuhr von alkoholischen Getränken in das Zollgebiet. Eine Einfuhr liegt vor, wenn alkoholische Getränke aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangen.
(2)Absatz 2,1. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken unterliegen die Lieferungen und der Eigenverbrauch gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2, die nach dem 31. August 1968 bewirkt werden.1. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken unterliegen die Lieferungen und der Eigenverbrauch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2, die nach dem 31. August 1968 bewirkt werden.
2. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken unterliegen die Vorgänge gemäß § 9 Abs. 1 Z 3, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 31. August 1968 liegt.2. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken unterliegen die Vorgänge gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß Paragraph 6, des Zollgesetzes 1955 nach dem 31. August 1968 liegt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1971
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045147
Alte Dokumentnummer
N31971130540