Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderabgabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 18Artikel 5, Paragraph 18
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG BGBl. Nr. 367/1970,Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1970,,
Art. II.)"Art". römisch zwei.)
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die erstmalige Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Wohnanhängern zum Verkehr in einem inländischen Zulassungsverfahren unterliegt einer Sonderabgabe, wenn die Zulassung nach dem 31. August 1968 erfolgt. Als erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Zulassung, welcher lediglich nach § 19 abgabebefreite Zulassungen vorangegangen sind.Die erstmalige Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Wohnanhängern zum Verkehr in einem inländischen Zulassungsverfahren unterliegt einer Sonderabgabe, wenn die Zulassung nach dem 31. August 1968 erfolgt. Als erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Zulassung, welcher lediglich nach Paragraph 19, abgabebefreite Zulassungen vorangegangen sind.
(2)Absatz 2,Unter Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 5 des Kraftfahrgesetzes 1967, unter Kombinationskraftwagen Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu verstehen. Als Wohnanhänger gilt ein Anhänger, der als Schlaf- oder Aufenthaltsraum ausgestattet ist.Unter Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, des Kraftfahrgesetzes 1967, unter Kombinationskraftwagen Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 6, des Kraftfahrgesetzes 1967 zu verstehen. Als Wohnanhänger gilt ein Anhänger, der als Schlaf- oder Aufenthaltsraum ausgestattet ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12044912
Alte Dokumentnummer
N31968130630