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Art. 5 § 19

Fassungen
03.08.1968 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 302/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 § 1903.08.196831.12.2018 BGBl. Nr. 302/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderabgabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

03.08.1968BGBl. Nr. 302/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1970,,

"Art". römisch zwei.)

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Von der Sonderabgabe sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 38, des Kraftfahrgesetzes 1967;
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für Feuerwehren, für den öffentlichen Hilfsdienst, für den Rettungsdienst oder für ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes durchgeführte Krankentransporte bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, die für Personen oder für zwischenstaatliche Organisationen zum eigenen Gebrauch zugelassen werden, denen auf Grund von Staatsverträgen oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes die eingangsabgabenfreie Einfuhr solcher Kraftfahrzeuge zusteht.
  2. Absatz 2,Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung von Kriegsbeschädigten, Zivilbeschädigten oder Opfern des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich bestimmt sind und von den genannten Personen infolge erlittener körperlicher Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, sind auf Antrag von der Sonderabgabe zu befreien.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12044913

Alte Dokumentnummer

N31968130640