Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderabgabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 23Artikel 5, Paragraph 23
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG BGBl. Nr. 367/1970,Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1970,,
Art. II.)"Art". römisch zwei.)
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Sonderabgabe ist vom Abgabenschuldner selbst zu ermitteln und ohne abgabenbehördliche Festsetzung vor Aushändigung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln unter Verwendung des amtlich aufgelegten Erlagscheinvordruckes zu entrichten. Auf der Rückseite des Empfangschein- und Erlagscheinabschnittes sind die Kennzeichennummer, Name und Anschrift des Verkäufers (Vorbesitzers) sowie der Kaufpreis (Wert) des Fahrzeuges anzugeben.
(2)Absatz 2,Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln mit Ausnahme der Fälle des § 19 Abs. 1 erst nach Entrichtung der Sonderabgabe auszuhändigen. Der Nachweis der Entrichtung ist durch Vorlage des im Abs. 1 genannten Empfangscheinabschnittes zu erbringen. Wird eine Befreiung nach § 19 Abs. 1 geltend gemacht, ist dies auf dem Antrag auf Zulassung von der Zulassungsbehörde zu vermerken. In den Fällen des § 19 Abs. 2 muß der Befreiungsgrund durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen sein.Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 19, Absatz eins, erst nach Entrichtung der Sonderabgabe auszuhändigen. Der Nachweis der Entrichtung ist durch Vorlage des im Absatz eins, genannten Empfangscheinabschnittes zu erbringen. Wird eine Befreiung nach Paragraph 19, Absatz eins, geltend gemacht, ist dies auf dem Antrag auf Zulassung von der Zulassungsbehörde zu vermerken. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz 2, muß der Befreiungsgrund durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen sein.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12044917
Alte Dokumentnummer
N31968130680