Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderabgabe von alkoholischen Getränken (Bemessungsgrundlage)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen auf Grund des Wareneinsatzes erworbener oder hergestellter alkoholischer Getränke
(1)Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken kann für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auf Grund des Wareneinsatzes für die bewirkten abgabepflichtigen Vorgänge unter Heranziehung der in dem Unternehmen für die einzelnen Getränke angewendeten Rohaufschläge oder der auf die einzelnen Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein, Wermutwein, Obstwein, Spirituosen) angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge (gewogener Rohaufschlag) errechnet werden.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Wareneinsatzes kann ein Schwundsatz von 2 v. H. berücksichtigt werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen Verluste (zum Beispiel Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt) gesondert geltend zu machen.
(3)Absatz 3,Der Eigenverbrauch ist zum Teilwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) anzusetzen.
(4)Absatz 4,Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
Schlagworte
Rohaufschlag, Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12044924
Alte Dokumentnummer
N31968130770