(3)Absatz 3,Die Berechnungsart nach Abs. 1 für erworbene und hergestellte alkoholische Getränke ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die am 1. September 1968 vorhandenen Bestände an alkoholischen Getränken als Wareneingang für den Monat September 1968 behandelt werden. Der auf den Warenbestand zum 1. September 1968 entfallende Sonderabgabebetrag kann in vier gleichen aufeinanderfolgenden Monatsraten, beginnend ab dem ersten Vorauszahlungstermin (10. Oktober 1968), entrichtet werden.Die Berechnungsart nach Absatz eins, für erworbene und hergestellte alkoholische Getränke ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die am 1. September 1968 vorhandenen Bestände an alkoholischen Getränken als Wareneingang für den Monat September 1968 behandelt werden. Der auf den Warenbestand zum 1. September 1968 entfallende Sonderabgabebetrag kann in vier gleichen aufeinanderfolgenden Monatsraten, beginnend ab dem ersten Vorauszahlungstermin (10. Oktober 1968), entrichtet werden.
Wird erst zu einem späteren Zeitpunkt auf diese Berechnungsart übergegangen, so ist der im Zeitpunkt des Überganges vorhandene Bestand an alkoholischen Getränken als Wareneingang des ersten Monates nach dem Übergang zu behandeln.
Wird von dieser Berechnungsart wieder abgegangen kann die Versteuerung der Bestände dadurch rückgängig gemacht werden, daß die im Zeitpunkt des Überganges vorhandenen Bestände an alkoholischen Getränken vom Wareneingang des vorangegangenen Kalenderjahres abgezogen werden. Die bei Außerkrafttreten der Bestimmungen des Artikels IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 (Anm.: dh. am 31. 12. 1971) vorhandenen Bestände an alkoholischen Getränken können bei Anwendung der Berechnungsart nach § 2 dieser Verordnung vom Wareneingang des Kalenderjahres abgezogen werden, das jenem vorangeht, in dem die Sonderabgabe nicht mehr erhoben wird.Wird von dieser Berechnungsart wieder abgegangen kann die Versteuerung der Bestände dadurch rückgängig gemacht werden, daß die im Zeitpunkt des Überganges vorhandenen Bestände an alkoholischen Getränken vom Wareneingang des vorangegangenen Kalenderjahres abgezogen werden. Die bei Außerkrafttreten der Bestimmungen des Artikels römisch vier des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, Anmerkung, dh. am 31. 12. 1971) vorhandenen Bestände an alkoholischen Getränken können bei Anwendung der Berechnungsart nach Paragraph 2, dieser Verordnung vom Wareneingang des Kalenderjahres abgezogen werden, das jenem vorangeht, in dem die Sonderabgabe nicht mehr erhoben wird.