Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1968 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 321/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.196831.12.2006 BGBl. Nr. 321/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderabgabe von alkoholischen Getränken (Bemessungsgrundlage)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1968BGBl. Nr. 321/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 3

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen in Anlehnung an die Getränkesteuerbemessungsgrundlage

  1. Absatz eins,Der Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe kann auch in der Weise geführt werden, daß von der für die Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes 1967 ermittelten Bemessungsgrundlage ausgegangen wird. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß die Getränkesteuer nach den vereinnahmten Entgelten (Kleinhandelspreisen) und nicht im Wege eines Pauschalverfahrens (Abfindungsverfahrens) entrichtet wird.
  2. Absatz 2,Aus dieser Bemessungsgrundlage sind jene Beträge auszuscheiden, die nicht der Sonderabgabe unterliegen.
  3. Absatz 3,Der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer ist das Entgelt für jene alkoholabgabepflichtigen Vorgänge hinzuzurechnen, für die keine Getränkesteuer entrichtet wird. Außerdem ist der Eigenverbrauch durch Hinzurechnung des Teilwertes der entnommenen Getränke zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
  5. Absatz 5,Die Berechnung der Kürzungs- und Hinzurechnungsbeträge nach Absatz 2 und 3 kann auf eine der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Arten erfolgen.

Schlagworte

Kürzungsbetrag

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10004032

Dokumentnummer

NOR12044925

Alte Dokumentnummer

N31968130790

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/321/P3/NOR12044925