Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1972 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.197231.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderabgabe von alkoholischen Getränken (Bemessungsgrundlage)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 4

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen Betrieben

  1. Absatz eins,Für Wein der Zolltarifnummer 22.05 B kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) wie folgt ermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Bei Lieferungen, die nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, nicht der Sonderabgabe unterliegen, genügt die Ausstellung und Aufbewahrung eines Beleges über den Weinverkauf, der alle für die Nachweisführung notwendigen Angaben enthält (zum Beispiel eine Rechnungsdurchschrift oder Abrechnung).
    2. Ziffer 2
      Bei Lieferungen, die der Sonderabgabe unterliegen, sind Aufzeichnungen fortlaufend zu führen, aus denen der Zeitpunkt und die Menge der Lieferung, das Entgelt und der Zeitpunkt seiner Vereinnahmung hervorgehen. Soweit Lieferungen nicht der Sonderabgabe unterliegen und ein Beleg über den Weinverkauf nach Ziffer eins, nicht vorliegt, muß aus den Aufzeichnungen auch Name, Anschrift und Beruf des Abnehmers zu ersehen sein.
    3. Ziffer 3
      Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden.
  2. Absatz 2,Für alle übrigen alkoholischen Getränke (zum Beispiel Obstwein, Branntwein) kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auf folgende Weise ermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Bei Lieferungen kann die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe anstelle der gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen auf eine der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Arten erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch von Branntwein, der monopolabgabefrei für den Hausbedarf hergestellt wurde, die beim Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung. Als Eigenverbrauch von Branntwein, der unter Abfindung hergestellt wurde, gilt die Differenz zwischen der vom Finanzamt auf Grund der Abfindungsanmeldung errechneten (Paragraph 114, der Brennereiordnung) und der verkauften Branntweinmenge.
  3. Absatz 3,Ist der Landwirt auch Inhaber eines Gewerbebetriebes, so kann hinsichtlich dieses Betriebes nur eine der in den Paragraphen eins, 2 und 3 angeführten Ermittlungsarten in Betracht kommen.

Anmerkung

Brennereiverordnung: Anlage zur Verordnung vom 12. 9. 1922 über
Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopol G 1922,
ZBlDR S 707/1922

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10004032

Dokumentnummer

NOR12045151

Alte Dokumentnummer

N31971130800

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/321/P4/NOR12045151