Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderabgabe von alkoholischen Getränken (Bemessungsgrundlage)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 4Paragraph 4
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen Betrieben
(1)Absatz eins,Für Wein der Zolltarifnummer 22.05 B kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) wie folgt ermittelt werden:
Bei Lieferungen, die nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 nicht der Sonderabgabe unterliegen, genügt die Ausstellung und Aufbewahrung eines Beleges über den Weinverkauf, der alle für die Nachweisführung notwendigen Angaben enthält (zum Beispiel eine Rechnungsdurchschrift oder Abrechnung).Bei Lieferungen, die nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, nicht der Sonderabgabe unterliegen, genügt die Ausstellung und Aufbewahrung eines Beleges über den Weinverkauf, der alle für die Nachweisführung notwendigen Angaben enthält (zum Beispiel eine Rechnungsdurchschrift oder Abrechnung). Bei Lieferungen, die der Sonderabgabe unterliegen, sind Aufzeichnungen fortlaufend zu führen, aus denen der Zeitpunkt und die Menge der Lieferung, das Entgelt und der Zeitpunkt seiner Vereinnahmung hervorgehen. Soweit Lieferungen nicht der Sonderabgabe unterliegen und ein Beleg über den Weinverkauf nach Z 1 nicht vorliegt, muß aus den Aufzeichnungen auch Name, Anschrift und Beruf des Abnehmers zu ersehen sein.Bei Lieferungen, die der Sonderabgabe unterliegen, sind Aufzeichnungen fortlaufend zu führen, aus denen der Zeitpunkt und die Menge der Lieferung, das Entgelt und der Zeitpunkt seiner Vereinnahmung hervorgehen. Soweit Lieferungen nicht der Sonderabgabe unterliegen und ein Beleg über den Weinverkauf nach Ziffer eins, nicht vorliegt, muß aus den Aufzeichnungen auch Name, Anschrift und Beruf des Abnehmers zu ersehen sein.
Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden.
(2)Absatz 2,Für alle übrigen alkoholischen Getränke (zum Beispiel Obstwein, Branntwein) kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auf folgende Weise ermittelt werden:
Bei Lieferungen kann die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe anstelle der gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen auf eine der in den §§ 1 und 2 angeführten Arten erfolgen.Bei Lieferungen kann die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe anstelle der gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen auf eine der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Arten erfolgen.
Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch von Branntwein, der monopolabgabefrei für den Hausbedarf hergestellt wurde, die beim Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung. Als Eigenverbrauch von Branntwein, der unter Abfindung hergestellt wurde, gilt die Differenz zwischen der vom Finanzamt auf Grund der Abfindungsanmeldung errechneten (§ 114 der Brennereiordnung) und der verkauften Branntweinmenge.Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch von Branntwein, der monopolabgabefrei für den Hausbedarf hergestellt wurde, die beim Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung. Als Eigenverbrauch von Branntwein, der unter Abfindung hergestellt wurde, gilt die Differenz zwischen der vom Finanzamt auf Grund der Abfindungsanmeldung errechneten (Paragraph 114, der Brennereiordnung) und der verkauften Branntweinmenge.
(3)Absatz 3,Ist der Landwirt auch Inhaber eines Gewerbebetriebes, so kann hinsichtlich dieses Betriebes nur eine der in den §§ 1, 2 und 3 angeführten Ermittlungsarten in Betracht kommen.Ist der Landwirt auch Inhaber eines Gewerbebetriebes, so kann hinsichtlich dieses Betriebes nur eine der in den Paragraphen eins, 2 und 3 angeführten Ermittlungsarten in Betracht kommen.
Anmerkung
Brennereiverordnung: Anlage zur Verordnung vom 12. 9. 1922 über
Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopol G 1922,
ZBlDR S 707/1922
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12045151
Alte Dokumentnummer
N31971130800