Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderabgabe von alkoholischen Getränken (Bemessungsgrundlage)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 5Paragraph 5
Wechsel der Berechnungsart
Der Unternehmer kann wählen, ob er die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken nach § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 oder nach einer der vorangeführten Berechnungsarten nachweisen will. Der Wechsel der einmal gewählten Berechnungsart ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig und dem Finanzamt bis spätestens 15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen.Der Unternehmer kann wählen, ob er die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken nach Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, oder nach einer der vorangeführten Berechnungsarten nachweisen will. Der Wechsel der einmal gewählten Berechnungsart ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig und dem Finanzamt bis spätestens 15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12044926
Alte Dokumentnummer
N31968130810