Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
30.11.1975 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 556/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 630.11.197531.10.1993 BGBl. Nr. 556/1975 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1975,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

30.11.1975BGBl. Nr. 556/1975

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Anlage F, Prilog F

Verzeichnis der Waren zum persönlichen Gebrauch für die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr

Reisegepäck, z. B. Leibwäsche, Kleidung, Schmuck, Reinigungs- und Körperpflegemittel usw., in einer der Dauer des Aufenthaltes entsprechenden Menge,

1 Fahrrad,

1 Kinderwagen,

1 Fotoapparat mit höchstens 2 Filmen,

1 Kleinfilmkamera mit höchstens 4 Filmrollen,

1 Fernglas,

1 tragbares Musikinstrument,

1 tragbares Fernsehgerät,

1 tragbares Rundfunkempfangsgerät,

1 tragbares Tonbandgerät mit 10 Kassetten oder 5 Tonbändern,

1 tragbarer Plattenspieler mit höchstens 20 Platten,

1 Zelt mit Campingausrüstung,

1 Jagdgewehr mit höchstens 50 Patronen (nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde),

Sportgeräte, und zwar je ein Stück oder ein Paar (Skier, Schlitten, Schlittschuhe, Bälle usw.).

Verzeichnis der Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Tabakwaren zum eigenen Verbrauch für die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr

  1. Ziffer eins
    Brot und gewöhnliche Backwaren, zusammen höchstens
    2 kg
  2. Ziffer 2
    Keks und ähnliche Bachwaren, zusammen höchstens
    1 kg
  3. Ziffer 3
    Teigwaren
    1 kg
  4. Ziffer 4
    Fleisch und Fisch, frisch oder für den Verbrauch zubereitet, sowie Fleisch- und Fischwaren, auch in Konserven, zusammen höchstens
    1 kg
  5. Ziffer 5
    Butter, Käse und andere Molkereiprodukte, zusammen höchstens
    0.5 kg
  6. Ziffer 6
    Eier
    10 Stück
  7. Ziffer 7
    Obst, frisch, getrocknet oder konserviert, zusammen höchstens
    2 kg
  8. Ziffer 8
    Gemüse, frisch, getrocknet oder konserviert, zusammen höchstens
    2 kg
  9. Ziffer 9
    Schokolade und Zucker waren, zusammen höchstens
    0.5 kg
  10. Ziffer 10
    Kaffee
    0.1 kg
  11. Ziffer 11
    Alkoholfreie Getränke, zusammen höchstens
    3 Liter
  12. Ziffer 12
    Apfel- und Birnenmost, zusammen höchstens
    2 Liter
  13. Ziffer 13
    Bier
    2 Liter
  14. Ziffer 14
    Wein
    1 Liter
  15. Ziffer 15
    Trinkbranntwein
    0.25 Liter
  16. Ziffer 16
    Zigaretten
    25 Stück
    oder Zigarren
    5 Stück
    oder Tabak
    25 Gramm
    oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse im Gewicht von zusammen höchstens
    25 Gramm
     

Die unter den Ziffern 14, 15 und 16 angeführten Waren dürfen nur von Personen über 17 Jahren eingeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10004036

Dokumentnummer

NOR40075219