Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1975Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1975,
Beachte
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Anlage F
Prilog FAnlage F, Prilog F
Verzeichnis der Waren zum persönlichen Gebrauch für die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr
Reisegepäck, z. B. Leibwäsche, Kleidung, Schmuck, Reinigungs- und Körperpflegemittel usw., in einer der Dauer des Aufenthaltes entsprechenden Menge,
1 Fahrrad,
1 Kinderwagen,
1 Fotoapparat mit höchstens 2 Filmen,
1 Kleinfilmkamera mit höchstens 4 Filmrollen,
1 Fernglas,
1 tragbares Musikinstrument,
1 tragbares Fernsehgerät,
1 tragbares Rundfunkempfangsgerät,
1 tragbares Tonbandgerät mit 10 Kassetten oder 5 Tonbändern,
1 tragbarer Plattenspieler mit höchstens 20 Platten,
1 Zelt mit Campingausrüstung,
1 Jagdgewehr mit höchstens 50 Patronen (nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde),
Sportgeräte, und zwar je ein Stück oder ein Paar (Skier, Schlitten, Schlittschuhe, Bälle usw.).
Verzeichnis der Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Tabakwaren zum eigenen Verbrauch für die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr
Brot und gewöhnliche Backwaren, zusammen höchstens
2 kg
Keks und ähnliche Bachwaren, zusammen höchstens
1 kg
Fleisch und Fisch, frisch oder für den Verbrauch zubereitet, sowie Fleisch- und Fischwaren, auch in Konserven, zusammen höchstens
1 kg
Butter, Käse und andere Molkereiprodukte, zusammen höchstens
0.5 kg
Obst, frisch, getrocknet oder konserviert, zusammen höchstens
2 kg
Gemüse, frisch, getrocknet oder konserviert, zusammen höchstens
2 kg
Schokolade und Zucker waren, zusammen höchstens
0.5 kg
Alkoholfreie Getränke, zusammen höchstens
3 Liter
Apfel- und Birnenmost, zusammen höchstens
2 Liter
Trinkbranntwein
0.25 Liter
oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse im Gewicht von zusammen höchstens
25 Gramm
Die unter den Ziffern 14, 15 und 16 angeführten Waren dürfen nur von Personen über 17 Jahren eingeführt werden.