Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
30.11.1975 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 556/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1130.11.197531.10.1993 BGBl. Nr. 556/1975 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1975,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

30.11.1975BGBl. Nr. 556/1975

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr können die Grenze über die für den internationalen Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen jederzeit bei Tag und bei Nacht überschreiten.
  2. Absatz 2,An den übrigen Grenzübertrittsstellen ist der Grenzübertritt vom 16. November bis 15. März von 7 Uhr bis 18 Uhr und vom 16. März bis 15. November von 4 Uhr bis 21 Uhr mitteleuropäischer Zeit gestattet.
  3. Absatz 3,Die lokalen Behörden können die Benützungsdauer der Grenzübertrittsstellen im Rahmen der im Absatz 2 angeführten Tage und Stunden einvernehmlich den jeweiligen Bedürfnissen anpassen. Weiters können sie bei zunehmendem Verkehr oder bei besonders begründetem Bedarf für einzelne Grenzübertrittsstellen die im Absatz 2 angeführten täglichen Benützungszeiten einvernehmlich verlängern.
  4. Absatz 4,Die lokalen Behörden haben von Vereinbarungen nach Absatz 3 den Vorsitzenden der Delegation ihres Staates in der Gemischten Kommission zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10004036

Dokumentnummer

NOR40075200