Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1968Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Artikel 2
Das Überschreiten der Staatsgrenze im Kleinen Grenzverkehr ist, soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, nur an jenen Grenzübertrittsstellen gestattet, die in der Anlage B verzeichnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Dokumentnummer
NOR40075191