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Art. 22

Fassungen
01.11.1968 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 379/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2201.11.196831.10.1993 BGBl. Nr. 379/1968 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.11.1968BGBl. Nr. 379/1968

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern und Experten der Gemischten Kommission und den Vertretern der Lokalbehörden, die mit der Durchführung dieses Abkommens befaßt sind, wird ein Sonderausweis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Der Sonderausweis berechtigt den Inhaber zum Überschreiten der Staatsgrenze an allen für den Kleinen Grenzverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen.
  2. Absatz 2,Der Sonderausweis wird in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom Bundessekretariat für Innere Angelegenheiten ausgestellt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 sind auf die Sonderausweise sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10004036

Dokumentnummer

NOR40075211