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Art. 7

Fassungen
01.11.1968 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 379/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.11.196831.10.1993 BGBl. Nr. 379/1968 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1968BGBl. Nr. 379/1968

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren ständigen Aufenthalt in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, in Fällen von besonderer Dringlichkeit (schwere Erkrankungen, Unglücksfälle, Todesfälle, Begräbnisse und dergleichen) und aus sonstigen wichtigen Gründen sowie zum Zwecke der tierärztlichen Behandlung ihrer Tiere mit einer Grenzübertrittskarte nach dem Muster der Anlage E die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten. Es ist ihnen erforderlichenfalls auch gestattet, die Behörden erster Instanz an deren Amtssitz aufzusuchen.
  2. Absatz 2,Die Grenzübertrittskarte berechtigt den Inhaber zum einmaligen Grenzübertritt und zum Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk für die darin angegebene Dauer, höchstens für drei Tag«. Der Inhaber der Grenzübertrittskarte ist verpflichtet, beim Grenzübertritt einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Bei Elementarereignissen (Bränden, Überschwemmungen und dergleichen) ist der Bevölkerung des gefährdeten Gebietes und den Rettungsmannschaften der Grenzübertritt auch ohne Grenzausweis für die Dauer der Notwendigkeit gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10004036

Dokumentnummer

NOR40075196